Säulenschwenkkran Primus

Krantechnik

Fragen Sie Wandschwenkkrane, Säulenschwenkkrane, Portalkrane, Werkstattkrane, Montagekrane, Alukrane und Kran- sowie Hängewaagen einfach an und lassen Sie sich in Ihrem speziellen Anwendungsfall umfassend beraten. Erfahren Sie außerdem mehr zur Krantechnik: Umfassende Informationen zur Prüfung von Kranen, zu Anforderungen an Prüfsachverständige sowie zu relevanten Normen und Vorschriften am Ende dieser Seite.

Dominik Rahn | Evers GmbH
Ihr Ansprechpartner:
Dominik Rahn
contact_phone+49 208 99475-748
Für diverse Einsatzgebiete mit Schwenkbereichen bis 360°
Kompakte Bauweise mit Schwenkbereichen bis 180°
Ein- und zweischienige Kransysteme
Tragbare Montagekrane für Tragfähigkeiten bis 1.360 kg
Leichtbau- und Gegengewichtskrane
Tragbare Hebelösung mit Tragfähigkeiten bis 5.000 kg
Kranwaagen, Zugkraftmessgerät, mobiles Wägesystem u. v. m.

Produktlösungen

Maschinentransporte im Bereich der Offshore-Windenergie

Die Anforderungen bei Maschinentransporten im Zuge der Installation einer Windkraftanlage sind enorm. Oft müssen hier sämtliche Anschlag- und Lastaufnahmemittel durch eine Klassifikationsgesellschaft abgenommen werden. Die intensiven Dauerbelastungen durch hohen Wellengang, Stürme und die schwierigen Einsatzbedingungen fernab der Küste beanspruchen das Hebeequipment besonders stark und fordern einen vollumfänglichen Schutz des Personals.

Zur Lösung

Sichere Kranführung

Das Führen eines Krans gehört für viele Betriebe zum Arbeitsalltag. Kranführer sind verpflichtet, die Voraussetzungen der deutschen gesetzlichen Unfallversicherungen zu erfüllen. Wir informieren Sie umfassend, welche Bedingungen erfüllt werden müssen, wie der Kranführerschein abgelegt und ein Kran sicher geführt wird.

Zur Lösung

Fach-Akademie

Prüfung von Arbeitsmitteln

Personen, die mit der Prüfung von Arbeitsmitteln (Anschlag- und Hebetechnik, Zurrmittel) beauftragt werden sollen
  • access_time Dauer:
  • 2 Tage
  • event Start:
  • Dienstag, 04.06.2024
  • event Ende:
  • Mittwoch, 05.06.2024
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Prüfung von Arbeitsmitteln

Personen, die mit der Prüfung von Arbeitsmitteln (Anschlag- und Hebetechnik, Zurrmittel) beauftragt werden sollen
  • access_time Dauer:
  • 2 Tage
  • event Start:
  • Dienstag, 10.09.2024
  • event Ende:
  • Mittwoch, 11.09.2024
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Service

Prüfung und Dokumentation Ihrer Arbeitsmittel und PSA gegen Absturz

Wo das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung zur Arbeitssicherheit vorschreibt, verpflichten die technischen Regeln für die Betriebssicherheit (TRBS), die Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (DGUV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Arbeitgeber dazu, alle Arbeitsmittel regelmäßig zu prüfen und diese Vorgänge zu dokumentieren. Wir versorgen Sie mit den relevanten Informationen und unterstützen Sie bei der Prüfung und Dokumentation Ihrer Arbeitsmittel.

Zur Serviceleistung

Unterstützung bei der Durchführung Ihrer Belastungs- und Gefährdungsbeurteilung

Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, vor der Auswahl aller Arbeitsmittel und für die Tätigkeit geeigneter Mitarbeiter eine Gefährdungsbeurteilung zum Erkennen und Beseitigen/Minimieren entstehender Gefahren durchzuführen. Die Gefährdungsbeurteilung ist die wesentliche Grundlage für das Erkennen von Risiken bei Tätigkeiten, treffen von geeigneten Schutzmaßnahmen, sowie Auswahl der geeigneten Mitarbeiter und Arbeitsmittel. Ziel ist, Gefährdungen für Mitarbeiter und Material möglichst vollständig auszuschließen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Zur Serviceleistung

FAQ: Krantechnik

Gängige Kranarten sind Säulenschwenkkrane, Wandschwenkkrane, Portalkrane, Montagekrane, Werkstattkrane und Alu-Krane.

Eine zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt (BetrSichV §2 (6)). Im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung reicht diese Voraussetzung jedoch nicht für jede Prüfungsart und jeden Krantypen aus. Dann werden sogenannte Prüfsachverständige, auch Kransachverständige genannt, eingesetzt. Diese müssen zusätzlich alle der folgenden Anforderungen erfüllen:

1.Abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht.
2.Mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen und davon mindestens ein halbes Jahr Beteiligung bei der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen.
3.Ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln.
4.Verfügbarkeit der für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen.
5.Aktueller Stand der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten.

Krantechnik

Definitionen, Prüfung, Vorschriften und Normen

Krantechnik im Sinne der DGUV Vorschrift 52 und 53: Krane sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen können. Wo im allgemeinen Sprachgebrauch von „Kränen“ die Rede ist, wird in der Fachsprache ausschließlich die Pluralform „Krane“ verwendet.

Welche Krananlagen gibt es für welche Einsatzgebiete?

Auswahl und Konfiguration des Krans

Bei der Auswahl des richtigen Krans spielen die Anforderungen an die Hebevorgänge eine wichtige Rolle. Außerdem müssen u. a. folgende Fragen beantwortet werden, um den passenden Kran zu konfigurieren. Nach diesen Angaben richtet sich dann die Kombination der Produkteigenschaften. Wir helfen Ihnen gerne bei der Auswahl und Konfiguration des passenden Krans – rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns.

Krankonfiguration
  • In welchem Bereich soll der Kran eingesetzt werden?
  • Welches Gewicht hat die zu hebende Last?
  • Wie oft finden Hebevorgänge mit dem Kran statt?
  • Finden Kraneinsätze im Außenbetrieb oder in der Halle statt?
  • Welche Raumhöhe kann genutzt werden?
  • Soll das Schwenken manuell oder elektrisch erfolgen?
  • Wie soll der Kran gesteuert werden?
  • Welche Voraussetzungen bestehen für die Befestigung des Krans?
Produkteigenschaften
  • Bauweise
  • Hubhöhe
  • Bauhhöhe
  • Steuerung
  • Material
  • Einbauhöhe
  • Beschichtung
  • Zubehörteile

Unterschiede der Krananlagen in Bauart und Verwendung

Nach der DIN 15 001-1 werden Krane anhand ihrer Bauart und nach DIN 15 001-2 anhand ihrer Verwendung voneinander abgegrenzt. Die Einordnung nach Bauart der DIN 15 001-1 ist besonders dann von Bedeutung für Sie, wenn Sie Prüfsachverständiger für Krane oder Kranführer werden wollen. Die Betriebssicherheitsverordnung bildet die Grundlage für die folgende Auflistung der Kranarten. Diese orientiert sich wiederum an der DIN 15001-1:

  • Turmdrehkrane
  • Fahrzeugkrane
  • LKW-Ladekrane
  • LKW-Anbaukrane
  • Schwimmkrane
  • Offshorekrane
  • Kabelkrane

Nach Einsatzort oder Verwendung (DIN 15001-2) werden zum Beispiel Montagekrane, Werkstattkrane und Maschinenhauskrane voneinander abgegrenzt. Die DGUV Vorschrift 53 unterscheidet außerdem zwischen ortsveränderlichen, handbetriebenen, teilkraftbetriebenen, kraftbetriebenen und programmgesteuerten Kranen. So ist ein Kran z. B. teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere Kranbewegungen kraftbetrieben sind. Kraftbetrieben ist er dann, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere Kranbewegung kraftbetrieben ist. Achten Sie darauf, dass die Unfallverhütungsvorschriften (DGUV-Vorschift 52) Krane auf Seeschiffen, Schwenkarmaufzüge, Doppelrahmenstützenaufzüge und Hebeeinrichtungen als integrierter Bestandteil von Maschinen ausschließen.

Prüfung von Kranen

Zunächst gilt § 14 „Prüfung von Arbeitsmitteln“ der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Darüber hinaus legt die Betriebssicherheitsverordnung besondere Bedingungen für die Prüfung von Kranen fest.  Die Prüfvorschriften, die zusätzlich im Anhang 3 Abschnitt 1 „Krane“ (BetrSichV) festgehalten sind, gelten für die zuvor aufgeführten Krantypen. Bitte beachten Sie: Für die unterschiedlichen Krane gelten verschiedene Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für die Prüfung nach der Montage, Installation und der ersten Inbetriebnahme sowie für die wiederkehrende Prüfung. Die Kranprüfungen haben immer das Ziel, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen sicherzustellen. Die Betriebssicherheitsverordnung hat hier immer gesetzlichen Vorrang vor den Vorschriften der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, der sogenannten DGUV-Vorschriften (SGB VII § 15 (1)).

Anforderungen an befähigte Personen und Prüfsachverständige

Eine zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt (BetrSichV §2 (6)). Im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung reicht diese Voraussetzung jedoch nicht für jede Prüfungsart und jeden Krantypen aus. Dann werden sogenannte Prüfsachverständige, auch Kransachverständige genannt, eingesetzt. Diese müssen zusätzlich alle der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht.
  2. Mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen und davon mindestens ein halbes Jahr Beteiligung bei der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen.
  3. Ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln.
  4. Verfügbarkeit der für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen.
  5. Aktueller Stand der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten.

Prüfsachverständiger für Krane werden: Ermächtigungsverfahren der Berufsgenossenschaft

Derzeit gibt es noch kein verbindliches Verfahren zur Verifizierung von Prüfsachverständigen von Kranen. Um Prüfsachverständiger zu werden, müssen Sie laut DGUV Grundsatz 309-005 einen Antrag auf Ermächtigung bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall in Düsseldorf stellen. Diesem fügen Sie Ihren Lebenslauf, beglaubigte Abschriften Ihrer Abschlusszeugnisse der besuchten Hoch- und Fachhochschulen sowie Ihrer bisherigen Beschäftigungen bei. Geben Sie hier außerdem die Kranarten der DIN 15 001-1  an, für die Sie eine Ermächtigung beantragen wollen. Treffen alle Voraussetzungen für die Ermächtigung zu, bekommen Sie eine schriftliche Bestätigung. Auf dieser finden Sie dann Ihre individuelle Zulassungsnummer (BG-Z), die auf allen zukünftigen Prüfbescheinigungen anzugeben ist. Lesen Sie sich das Ermächtigungsschreiben gründlich durch: Die Berufsgenossenschaft behält sich vor, den Antragsteller nur für die Prüfung bestimmter Kranarten zu ermächtigen.

Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Dokumentation

Wann und wie sind die unterschiedlichen Krane zu prüfen?

Prüffristen und Prüfzuständigkeiten sind abhängig von der entsprechenden Kranart. In der untenstehenden Tabelle finden Sie Zuständigkeiten für die Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme sowie Fristen und Zuständigkeiten im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung.

Des Weiteren sind die dargestellten Krane nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. Außergewöhnliche Ereignisse können u. a. Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung oder Naturereignisse sein (§ 14 Absatz 3 Satz 2).

Nach prüfpflichtigen Änderungen müssen Krane durch einen Sachverständigen geprüft werden – anders als in § 14 Absatz 3 Satz 1 dargestellt: Andere Arbeitsmittel sind nämlich auch nach prüfpflichtigen Änderungen und vor ihrer nächsten Verwendung, jedoch durch eine befähigte Person prüfen zu lassen. Eine prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird, z. B. Instandsetzungsarbeiten (§2 Absatz 9 BetrSichV).

Krane und alle anderen Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen (§14 Abs. 2 BetrSichV). Diese Prüfung muss entsprechend der, in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten, Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass der Kran nicht bis zu der ermittelten nächsten Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen (§ 3 Absatz 6 BetrSichV).

Kran Prüfung nach der Montage, Installation und ersten Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung
Laufkatzen Prüfsachverständiger Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Ausleger- und Drehkrane Prüfsachverständiger Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Derrickkrane Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3  Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle vier Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen
Brückenkrane, Wandlaufkrane Prüfsachverständiger Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Portalkrane Prüfsachverständiger Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Schwenkarmkrane Prüfsachverständiger Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Turmdrehkrane zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle vier Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Fahrbare Turmdrehkrane  Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3  Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle vier Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Fahrzeugkrane Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3  Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle vier Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-Ladekrane  Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3  Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
LkW-Ladekrane mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3  Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle vier Betriebsjahre, im vierten und 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-Anbaukrane Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3  Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle vier Jahre durch einen Prüfsachverständigen
Offshorekrane und Schwimmkrane (unter Offshorebedingungen) Prüfsachverständiger; falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle vier Jahre durch einen Prüfsachverständigen und im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Offshorekrane und Schwimmkrane (unter sonstigen Bedingungen) Prüfsachverständiger; falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Kabelkrane Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3  Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit Prüfsachverständiger Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane < 1 t Tragfähigkeit zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6

Nach § 14 Absatz 7 Satz 1 (BetrSichV), muss die Art der Prüfung, der Prüfumfang, das Prüfergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Abweichend davon, sind Aufzeichnungen über die Prüfung von Kranen über die gesamte Verwendungsdauer des Krans aufzubewahren (Anhang 3, 3.3 zu § 14 Absatz 4). Wie bereits erwähnt, muss bei den entsprechenden Prüfungen auch die individuelle Zulassungsnummer (BG-Z) des Kransachverständigen dokumentiert werden.

Inhalt der Kranprüfung: Wie wird die Kranprüfung durchgeführt?

Der DGUV Grundsatz 309-001 hält die sachlichen Zuständigkeiten, die Einleitung, die Art, den Umfang und die Durchführung der Prüfungen für den Hersteller sowie den Betreiber fest. Die Anhänge 1 bis 4 liefern zusätzlich Hinweise für die wiederkehrenden Prüfungen an Brücken- und Portalkranen, LKW-Ladekranen, Fahrzeugkranen und Turmdrehkranen. Zur inhaltlichen Unterstützung und Dokumentation dient das Prüfbuch für den Kran (DGUV Grundsatz 309-006/GUV-G 943).

 

Übersicht über alle relevanten Normen und Vorschriften

Gesetze und Verordnungen

  • BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
  • ProdSV Maschinenverordnung

DGUV Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften), Regeln, Informationen und Grundsätze

  • DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention
  • DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • DGUV Vorschrift 17 Veranstaltungs - und Produktionsstätten für szenische Darstellung
  • DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte
  • DGUV Vorschrift 64 Schwimmende Geräte
  • DGUV Vorschrift 68 Flurförderzeuge
  • DGUV Vorschrift 71 Fahrzeuge
  • DGUV Vorschrift 73 Schienenbahnen
  • DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.8 Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
  • DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.10 Betreiben von Hebebühnen
  • DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.30 Betreiben von Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern
  • DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel
  • DGUV Regel 107-001 Regel-Betrieb von Bädern
  • DGUV Information 209-012 Kranführer
  • DGUV Information 209-013 Anschläger
  • DGUV Grundsatz 309-001 Prüfung von Kranen
  • DGUV Grundsatz 309-003 Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern
  • DGUV Grundsatz 309-005 Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft
  • DGUV Grundsatz 309-006 Prüfbuch für den Kran

Regeln der Technik

  • DIN EN 1993-6 Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten - Teil 6: Kranbahnen
  • DIN EN 82079 Erstellen von Gebrauchsanleitungen - Gliederung, Inhalt und Darstellung
  • DIN EN 13001 Krane - Konstruktion allgemein
  • DIN 15001-1 Krane; Begriffe, Einteilung nach der Bauart
  • DIN 15001-2 Krane; Begriffe, Einteilung nach der Verwendung
  • DIN 15019-1 Krane; Standsicherheit für alle Krane außer gleislosen Fahrzeugkranen und außer Schwimmkranen
  • DIN 15019-2 Krane; Standsicherheit für gleislose Fahrzeugkrane, Prüfbelastung und Berechnung
  • DIN 15020-1 Hebezeuge, Grundsätze für Seiltriebe; Berechnung und Ausführung
  • DIN 15030 Hebezeuge; Abnahmeprüfung von Krananlagen, Grundsätze
  • DIN 15049 Krane mit Elektrozug oder ähnlichem Hubwerk; Laufräder mit Gleitlagern
  • DIN 15050 Krane mit Handantrieb; Laufräder mit Walzenlager
  • DIN 15084 Krane; Laufräder mit Wälzlagerung, Verschlussdeckel
  • DIN 31051 Grundlagen der Instandhaltung
  • DIN 33409 Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation; Handzeichen zum Einweisen
  • DIN EN 60204-32 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge
  • DIN VDE 0105-100 Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 100:  Allgemeine Feststellung
  • DIN VDE 0105-103 Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 103: Zusatzfestlegungen für Bahnen
  • VDI 2194 Auswahl und Ausbildung von Kranführern VDI 2388 Krane in Gebäuden; Planungsgrundlagen
  • VDI 2860 Montage- und Handhabungstechnik; Handhabungsfunktionen, Handhabungseinrichtungen; Begriffe, Definitionen, Symbole
  • VDI 3570 Überlastungssicherungen für Krane
  • VDI 3575 Wegbegrenzer für Krane - Mechanische und elektromechanische Einrichtungen
  • VDI 3650 Einrichtungen zur Sicherung von Kranen gegen Abtreiben durch Wind

EG-Richtlinien

  • 92/58/EWG Mindestvorschriften für Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie zur Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie)
  • 2006/42/EG Maschinenrichtlinie
  • 2009/104/EG Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
  • EMV-Richtlinie 2014/30/EU
  • Lärmrichtlinie 2005/88/EG
  • Ex-Schutzrichtlinie 2014/34/EU
  • Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU

Hinweis: Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, bitte lesen Sie für vollständige und weitergehende Informationen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungen. Wir beraten Sie gerne im Bereich Krantechnik und unterstützen Sie bei der Auswahl eines geeigneten Krans.

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